Änderung § 22a AEG vom 17.12.2006

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§ 22a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 22a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Entschädigungsverfahren


vorherige Änderung

 


Soweit der Vorhabenträger nach § 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.




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