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Änderung § 35 AEG vom 01.07.2021

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§ 35 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 35 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


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Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,

2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.

Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.