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Änderung § 39 AEG vom 17.12.2006

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§ 39 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 39 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833

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§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39 Übergangsregelung für Planungen


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(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.