Änderung § 18b AEG vom 07.12.2018

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§ 18b AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 18b AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


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1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.




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