Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung (ArbMedVVAnpV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Biostoffverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 16. Mai 2026 BioStoffV § 2, § 3, Anhang II

Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten. Die Fundstellen, die die Listen mit den Einstufungen enthalten, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben."

3.
In der Fußnote im Anhang II wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1) geändert worden ist" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 8. September 2025" ersetzt.



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