Die
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang Teil 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
- „h)
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter,"
- 2.
- Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
- „i)
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter, insbesondere für weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter, für die der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h zu veranlassen hat,"
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- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate (ABl. L, 2024/869, vom 19.3.2024).
Die
Biostoffverordnung vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)" durch die Angabe „Richtlinie 2000/54/EG in der Fassung vom 18. September 2000" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten. Die Fundstellen, die die Listen mit den Einstufungen enthalten, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben."
- 3.
- In der Fußnote im Anhang II wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1) geändert worden ist" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 8. September 2025" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2026.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas