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§ 191 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 191 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 191 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 191 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 191 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 203 TKG Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten (vom 01.07.2026)
... zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann ... der nach diesem Gesetz oder der weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach § 191 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von den in Absatz 1 genannten Unternehmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 2 KuMVDAG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt: „§ 191 Aufgaben und ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt: „§ 191 Aufgaben und Befugnisse Die Bundesnetzagentur ... 1. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt: „ § 191 Aufgaben und Befugnisse Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und ...
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