Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 20. November 2026 EU-VSchDG offen

Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:

 
„c)
eines Unternehmens handelt, das

 
aa)
als Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird oder

bb)
Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes ist und nach § 2 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird,".



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