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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 18 und 19 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 Finanzierungshilfen". - 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „bis 6 und 8" durch die Angabe „bis 7" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der effektive Jahreszins ist mit der in der Nummer 1 der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den dort zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen." - c)
- Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Kosten für die Eröffnung und Führung eines Kontos, dessen Eröffnung der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer verlangt und auf dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch genommene Verbraucherdarlehensbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte;".
- d)
- Absatz 4 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- Notarkosten;
- 6.
- Kosten eines freiwillig eröffneten Kontos, wenn die mit dem Konto verbundenen Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und separat ausgewiesen werden."
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Zinssatzes" durch die Angabe „Sollzinssatzes" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 wird die Angabe „in der Anlage" durch die Angabe „in den Nummern 2 bis 4 der Anlage" ersetzt.
- g)
- Absatz 7 wird gestrichen.
- h)
- Absatz 8 wird zu Absatz 7.
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Verbraucherdarlehens" die Angabe „, über den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise sowie gut lesbar oder, falls zutreffend, akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst Folgendes anzugeben:- 1.
- den Nettodarlehensbetrag,
- 2.
- den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
- 3.
- den effektiven Jahreszins."
- c)
- Die Absätze 3 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:„(3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
- 1.
- die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
- 2.
- der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
- 3.
- die Höhe der Raten,
- 4.
- bei einem Verbraucherdarlehen in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen der Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen,
- 5.
- bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen:
- a)
- die Anzahl der Raten,
- b)
- der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist,
- 6.
- bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die in Fremdwährung abgeschlossen werden, zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten.
(4) Für Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen das für die Werbung nach den Absätzen 2 und 3 gewählte Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt.(5) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen, in denen das elektronische Medium, das zur Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 2 und 3 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Art und Weise nicht zulässt, durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen zugreifen können.(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Ausnahme der Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden.(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Darlehen überhaupt oder zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung klar und verständlich in gestalterisch hervorgehobener Art und Weise zusammen mit den Angaben nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.(8) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 nicht anwendbar."
- 4.
- § 18 wird gestrichen.
- 5.
- § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19 Finanzierungshilfen
Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt." - 6.
- In § 20 Nummer 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz 7" durch die Angabe „§ 17 Absatz 7" ersetzt.
- 7.
- Die Anlage wird durch die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 VerbrKruKlNÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerbrKruKlNÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17529/a339225.htm
