Das
Versicherungsvertragsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 157 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung".
- b)
- Nach der Angabe zu § 213 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 213a Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogenen Restschuldversicherungsverträgen".
- 2.
- § 157 wird durch den folgenden § 157 ersetzt:
„§ 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung
(1) Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von
§ 19 Absatz 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
(2) Eine onkologische Erkrankung der versicherten Person ist bei einem Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe bezieht, kein erheblicher Gefahrumstand im Sinne des
§ 19 Absatz 1, wenn die medizinische Behandlung dieser Erkrankung bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers bereits seit mindestens 15 Jahren beendet ist."
- 3.
- Nach § 213 wird der folgende § 213a eingefügt:
„§ 213a Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogenen Restschuldversicherungsverträgen
Der Versicherer darf personenbezogene Gesundheitsdaten über eine onkologische Erkrankung der versicherten Person nicht für die Zwecke eines Restschuldversicherungsvertrages, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe bezieht, verwenden, wenn die medizinische Behandlung dieser Erkrankung bereits seit mindestens 15 Jahren beendet ist."
G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156