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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Die beiden Prüfungsteile werden gesondert bewertet. Die Note für den fachrichtungsübergreifenden Teil gemäß § 4 Abs. 1 ergibt sich als arithmethisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsfächer. Die Note für den fachrichtungsspezifischen Teil gemäß § 5 Abs. 1 ergibt sich als arithmethisches Mittel aus der Note der Konstruktionsaufgabe und der Note des Fachgesprächs.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachrichtungsübergreifenden Teil sowie in der Konstruktionsaufgabe und im Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach im fachrichtungsübergreifenden Teil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen. Im Zeugnis ist die Bewertung der Konstruktionsaufgabe, die Aufgabenstellung und eine Beschreibung der angefertigten Arbeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und

2. das Fachgespräch nach §
3 Absatz 2 Satz 2.

2 Aus
der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.