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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,

2. im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a) in der Konstruktionsaufgabe und

b) im Fachgespräch.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil und

2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil.

(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,

2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


 
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