Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2026

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (Kryptomärkteanzeigenverordnung - KMAnzV)

V. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 153
Geltung ab 01.07.2026; FNA: 7610-25-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Eingangsformel
§ 1 Einreichungsverfahren
§ 2 Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung einer Zweigniederlassung
§ 3 Anzeigen bei bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und bei passivischen engen Verbindungen
§ 4 Anzeigen bei aktivischen engen Verbindungen
§ 5 Anzeigen bei wesentlichen Auslagerungen
§ 6 Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten
§ 7 Anzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen
§ 8 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 3 und § 4 Absatz 3 Satz 2) Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen A,B)
Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige
Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1) Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen

Eingangsformel



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

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§ 1 Einreichungsverfahren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(2) 1Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen können bei der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. 2Die Bundesanstalt kann jederzeit die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. 3§ 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 4Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.

(3) Wenn Institute nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zweckgleiche Anzeigen nach einer anderen Verordnung oder einem anderen Gesetz einzureichen haben und nicht gemäß § 21 Absatz 6 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ausgenommen sind, so haben sie zusätzlich zu den nach den anderen Verordnungen oder Gesetzen einzureichenden Anzeigen lediglich die Anzeigen nach § 2 dieser Verordnung einzureichen.

(4) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen elektronisch einzureichen. 2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege. 3Im Rahmen der Bestimmungen zur elektronischen Einreichung können die Deutsche Bundesbank oder die Bundesanstalt auf die in Formularen vorgesehenen Unterschriften verzichten. 4Formulare können durch Erfassungsmasken oder vorgegebene Satzformate der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ersetzt werden. 5Im gegenseitigen Einvernehmen können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der elektronischen Einreichung bestimmter Anzeigen oder der Vorlage bestimmter Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz festlegen, dass diese lediglich bei einer der beiden Behörden zu erfolgen hat.

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§ 2 Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung einer Zweigniederlassung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen.

(2) Die Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes muss Folgendes enthalten:

1.
die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,

2.
die Bezeichnung der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt,

3.
das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen,

4.
eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die er durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt und die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen,

5.
die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und unter der Unterlagen angefordert werden können, und

6.
die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

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§ 3 Anzeigen bei bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und bei passivischen engen Verbindungen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen. 2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.
das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,

3.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder

4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen.

(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

(4) 1Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. 2Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. 3Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. 4Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden. 5Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.

(5) 1Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. 4Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.

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§ 4 Anzeigen bei aktivischen engen Verbindungen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. 2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,

3.
die gehaltenen Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder

4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.

(2) 1Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. 2Wenn sich die Beteiligungsverhältnisse seit der letzten Anzeige nach Satz 1 nicht geändert haben, bedarf es abweichend von Satz 1 lediglich einer formlosen Bestätigung dieses Sachverhalts unter Verweis auf die letzte Anzeige nach Satz 1.

(3) 1Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden. 2Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. 3Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.

(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

(5) § 3 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

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§ 5 Anzeigen bei wesentlichen Auslagerungen



(1) 1Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:

1.
eine vom Institut vergebene Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag,

2.
Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,

3.
die Bezeichnung der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse, einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Auslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,

4.
eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,

5.
die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,

6.
die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,

7.
den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

8.
das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,

9.
bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,

10.
die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen Teil der Gruppe ist, zu dem das Institut gehört, oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Gruppe befindet, zu der das Institut gehört, sofern einschlägig,

11.
das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,

12.
die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, die oder das den Auslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,

13.
das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Recht,

14.
gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,

15.
gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich

a)
des Staates, in dem diese beauftragten Unternehmen registriert sind,

b)
des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und

c)
gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

16.
das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch

a)
die Zuordnung zu den Kategorien „leicht", „schwierig" oder „unmöglich",

b)
die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und

c)
die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

17.
die Angabe, ob alternative Auslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 16 Buchstabe a vorhanden sind,

18.
die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und

19.
das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.

2Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.

(2) 1Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei

1.
Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

2.
Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen,

3.
Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,

4.
wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,

5.
Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,

6.
Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens,

7.
nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen,

8.
Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrags,

9.
Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.

2Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Angaben nach Absatz 1 mitzuteilen.

(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei

1.
nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten oder des wesentlichen Prozesses,

2.
erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen,

3.
erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Bundesanstalt oder durch Verstöße des Auslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,

4.
fehlender oder nur sehr unzureichender Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,

5.
erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Institut oder beim Auslagerungsunternehmen,

6.
unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Auslagerungsunternehmens,

7.
unzureichenden Ressourcen des Auslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozesse,

8.
Kenntnis des Instituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Auslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,

9.
fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Auslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,

10.
drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens,

11.
Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Auslagerungsunternehmen,

12.
Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.

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§ 6 Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten



1Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

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§ 7 Anzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Den Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. 2Für die Angaben ist das Formular „Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern" der Anlage 4 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) 1Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. 2Für die Angaben ist das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen" der Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.

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§ 8 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten



Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson

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Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 020 vom 25.1.2017, S. 3; L 013 vom 17.1.2020, S. 58; L 092 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1496, 19.9.2025) geändert worden ist

2.
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 7)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 8)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 9)


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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 3 und § 4 Absatz 3 Satz 2) Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen A,B)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 10)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 11)


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Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 12)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 13)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 14)


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Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1) Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 15)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 16)


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Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 17)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 18)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 153 S. 19)




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