Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG neu (DPAGBefugAnO)

A. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 154
Geltung wird noch bekanntgegeben; FNA: 900-10-4-60 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Eingangsformel
§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden
§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten
§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen ordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG neu an:

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§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden



Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG neu nehmen wahr

1.
die Niederlassungen und

2.
der Geschäftsbereich Vertrieb.

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§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG neu nehmen wahr

1.
die Leitung der Niederlassungen und

2.
die Leitung des Geschäftsbereichs Vertrieb.

2Anstelle der Leitungen der Shared Service Center, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung nicht mehr mit der Wahrnehmung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten betraut sind, tritt die Leitung derjenigen Niederlassung, in deren Leitregion die jeweilige Beamtin beziehungsweise der jeweilige Beamte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz hat, sofern kein Wohnsitz in Deutschland besteht, der zum Wohnsitz nächstgelegenen Leitregion.

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§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis



(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG neu beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A

1.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG neu und

2.
im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 0. Dezember 0000 DPAGBefugAnO offen

(1) 1Diese Anordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ausgliederung zur Aufnahme des Geschäftsfeldes P&P der Deutschen Post AG auf die Deutsche Post AG neu in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Post AG eingetragen wird. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.


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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Steffen Meyer



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