Änderung § 8 DonauSchPV vom 01.10.2006

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§ 8 DonauSchPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 8 DonauSchPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 62 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Eintragungen über die Besatzung für die Fahrt auf der Donau nach dem bisherigen § 112 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder der Verordnung über die besondere Ausrüstung und die Besatzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße Donau vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) gelten unabhängig von der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung bis zum Ablauf des 30. September 1997 weiter.



 



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