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§ 8 - Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)

V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 9501-45 Verkehrsordnung
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§ 8 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 8 DonauSchPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 62 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 19.09.2006 BGBl. I S. 2146

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 DonauSchPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DonauSchPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DonauSchPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 62 1. BMVBuSBBG Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
...  § 8 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. ...