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§ 3 - Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)

V. v. 05.07.1993 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,

2.
eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,

3.
ein Sprayhood, fertig zum Montieren,

4.
ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,

5.
eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,

6.
ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

 
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