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§ 4 - Segelmachermeisterverordnung (SegelmMstrV)

V. v. 05.07.1993 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 7110-3-107 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, genäht oder geschweißt,

2.
Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Einsetzen der Laegelkausch,

3.
Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,

4.
Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,

5.
Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,

6.
Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,

7.
Anfertigen eines Treibankeraufrisses,

8.
Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels in verschiedenen Schnittformen,

9.
Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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