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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (AnwNotMouaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183; Geltung ab 01.07.2026, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2026 NotFV offen

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dem Antrag ist eine Abschrift des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung beizufügen."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise nach § 7e Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7e Absatz 2" durch die Angabe „§ 7e Absatz 3" ersetzt.

3.
In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

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