(1) 1Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen erstellt. 2Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.
(2) 1Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
- 1.
- den jeweils einschlägigen Energieverbrauch,
- 2.
- die CO2-Emissionen,
- 3.
- die elektrische Reichweite und
- 4.
- die CO2-Klasse oder CO2-Klassen.
2Der Leitfaden wird ausschließlich im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.
(4)
1Der Leitfaden muss den Anforderungen der
Anlage 3 entsprechen.
2Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat.
4Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
- 1.
- in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar machen und die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, mitteilen oder
- 2.
- auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben.
(6) 1Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Handelsbezeichnungen
- a)
- aller Modelle der Personenkraftwagen, die in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leitfadens bestellbar sind oder ausgeliefert worden sind, und
- b)
- soweit bereits bekannt, der Modelle, die sie in Deutschland bis zum Ende des laufenden sowie des folgenden Kalenderjahres in den Handel bringen werden, sowie
- 2.
- zu jedem der genannten Modelle
- a)
- das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel,
- b)
- den Hubraum,
- c)
- die Leistung,
- d)
- den Typ,
- e)
- die Getriebeart,
- f)
- die Masse,
- g)
- die Kraftstoffart oder die Art des anderen Energieträgers,
- h)
- den Energieverbrauch,
- i)
- die CO2-Emissionen,
- j)
- die CO2-Klasse oder CO2-Klassen und
- k)
- die elektrische Reichweite.
2Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse, den Energieverbrauch, die CO
2-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben.
3Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen.
4Für die CO
2-Klassen sind die CO
2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO
2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO
2-Klasse anzugeben.
5Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO
2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO
2-Klasse abzustellen.
(7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50