§ 6 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Es ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, zur elektrischen Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO2-Kosten oder zur CO2-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,

1.
den Kunden oder Werbeempfänger über die nach dieser Verordnung notwendigen Angaben zu täuschen,

2.
Irrtümer oder Missverständnisse über diese Angaben hervorzurufen oder

3.
die Vergleichbarkeit der Angaben zu unterschiedlichen neuen Personenkraftwagen einzuschränken.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 m.W.v. 23. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 6 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 Pkw-EnVKV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.02.2024)
... 1, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder 5. entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)" ersetzt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe "§ 3 Absatz 1," werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von ... entsprechend Anwendung." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen Es ist verboten, in ... 1," ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet." 8. Nach § 7 wird ...


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