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Änderung Anlage 4 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011

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Anlage 4 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
Anlage 4 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 5) Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung


(Text neue Fassung)

Anlage 4 Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen


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Abschnitt I Werbeschriften

1. Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.

2. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

3. Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.


Abschnitt
II In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial

1. In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der folgende Hinweis enthalten sein:

'Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und
die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei [... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...] unentgeltlich erhältlich ist.'

2. Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell
oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Abschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend.

3. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.
Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.


Abschnitt III Elektronische, magnetische
oder optische Speichermedien

1. Erfolgt Marketing
oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss der nach Abschnitt II Nr. 1 erforderliche Hinweis ebenfalls gegeben werden. Der Hinweis kann dabei in gesprochener oder visueller Form erfolgen.

2. Abschnitt II Nr. 2 und 3 Satz
1 gilt entsprechend.



Teil I Werbeschriften

1. Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:

a) der kombinierte Wert für
den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

b) der kombinierte Wert für
die CO2-Emissionen ('CO2-Emissionen' nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ('CO2-Emissionen' nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

c) die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen.

Für die
Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den 'Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie' (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden,
sind für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

2. Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

3. Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der in Nummer 1 aufgeführten Werte nicht erforderlich.


Teil
II Elektronische Werbung

1. Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden

a) durch
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,

b) durch Werbung durch elektronische, magnetische
oder optische Speichermedien oder

c) durch Werbung
im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen).

2.
Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil I Nummer 1 in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden. Die Angabe der CO2-Klassen sollte in mindestens gleichem Schriftgrad zu den in Satz 1 genannten Informationen gemacht werden. Auch wenn dem Werbeempfänger keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm die Angaben mitgeteilt werden.

3. Wer als Hersteller
oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen. Angaben müssen nicht doppelt gemacht werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben dem Kunden spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er eine Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs abgeschlossen hat.

4. Bei Werbung nach Nummer
1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist.