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Änderung Anlage 3 Pkw-EnVKV vom 23.02.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2024 geltenden Fassung
Anlage 3 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1) Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch


(Text neue Fassung)

Anlage 3 Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen


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Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch enthält zumindest folgende Angaben:



Der Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen enthält zumindest folgende Angaben

(Textabschnitt unverändert)

Teil I

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1. Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sich durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige Benutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbesondere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten, vorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen Leerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast;

2. sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, einer möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen hierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei der Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltauswirkungen, gegründet auf aktuelle wissenschaftliche Nachweise und geltende Rechtsvorschriften;

3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Gemeinschaften für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;

4. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden.



1. Einen Hinweis, dass sich der Energieverbrauch (Verbrauch von Kraftstoff, Wasserstoff und Strom) und die CO2-Emissionen durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige Benutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbesondere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten, vorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen Leerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast;

2. sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, einer möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen hierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei der Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltauswirkungen, beruhend auf aktuellen wissenschaftlichen Nachweisen und geltenden Rechtsvorschriften;

3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Union betreffend die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;

4. einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen, falls ein solcher Leitfaden vorhanden ist.


Teil II

vorherige Änderung

1. einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO2-Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffs bzw. der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraftstoff bzw. erzeugter Energie den CO2-Ausstoß insgesamt verringern kann;

2. Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird mindestens einmal jährlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle enthält, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten oder ausgestellt werden;

3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell - im Einzelnen konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse des Fahrzeugs - die Kraftstoffart beziehungsweise den anderen Energieträger, wobei bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene Qualitäten eines Kraftstoffs zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Effizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert), die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus. Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben;

4. für jede Kraftstoffart eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe der CO2-Effizienzklasse, des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten.

Der Leitfaden soll das Format DIN A4 nicht überschreiten.




1. einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO2-Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Fahrzeugs sowie des Kraftstoffs oder der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraftstoff oder erzeugter Energie den CO2-Ausstoß insgesamt verringern kann;

2. eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge.

3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:

a) der
Hubraum,

b) die Leistung ('Höchstleistung' nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),

c) der Typ,

d) die Getriebeart,

e) die
Masse des Fahrzeugs ('tatsächliche Masse des Fahrzeugs' nach Nummer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung),

f) Kraftstoff ('Kraftstoff' nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach

aa) Benzin,

bb) Diesel,

cc) komprimiertes Erdgas oder

dd) gegebenenfalls
anderen Energieträgern;

bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz 'schwefelfrei' verzichtet werden,

g)
der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch ('Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch' nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

h) der kombinierte Wert für die
CO2-Emissionen ('CO2-Emissionen' nach Nummer 49.1) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ('CO2-Emissionen' nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

i) die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen
und

j) das Jahr der erstmaligen Einführung in
den Handel.

Für die Modelle der Personenkraftwagen
im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.

Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ('Elektrische Reichweite' nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Für die Modelle
extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:

a) der kombinierte Wert
und die phasenspezifischen Werte für den 'Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie',

b) der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte
für den 'Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb' (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

c) bei der Angabe der Leistung getrennt

aa) die Leistung des Verbrennungsmotors ('Höchste Nutzleistung' nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

bb) die Leistung des Elektromotors ('Höchste Nutzleistung' nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und

d) die elektrische Reichweite EAER ('Elektrische Reichweite EAER' nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Sofern
unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

4. für jede Kraftstoffart, für Wasserstoff und für Strom gesondert eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen unter Angabe der CO2-Klassen, des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für den Energieverbrauch und des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für die CO2-Emissionen, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten Werten für die CO2-Emissionen. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist eine Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen jedoch unter Angabe des kombinierten Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite aufzunehmen, beginnend mit dem Modell mit den niedrigsten Verbrauchswerten.

(heute geltende Fassung)