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Änderung Anlage 2 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011

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Anlage 2 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
Anlage 2 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und den Stromverbrauch


(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Aushang

1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.

2. Die Angaben müssen gut lesbar sein.

3. Vertreibt ein Händler Personenkraftfahrzeuge mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.

4. Der Aushang ist mit 'Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG' und folgendem Hinweis zu überschreiben:

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'Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerte aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder bestellbaren Personenkraftwagen der Marke [N. N.]'.

5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart (z. B. Benzin, Diesel, Gas) aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht.



'Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte und Stromverbrauch aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder bestellbaren Personenkraftwagen der Marke [N. N.]'.

5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart beziehungsweise anderen Energieträgern aufzulisten, wobei bezüglich der Kraftstoffart verschiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraftstoffart beziehungsweise bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch beziehungsweise dem geringsten offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht.

6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

- Das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung und Getriebe,



- das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse,

- die CO2-Effizienzklasse,


- der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus,

vorherige Änderung

- die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.



- die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus,

- gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten
Testzyklus.

Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben.


7. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 aufgeführten Hinweise können angegeben werden.

8. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in deutlich lesbarer Schriftgröße aufzunehmen.

9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.


Abschnitt II Elektronische Anzeige durch Bildschirm

1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er die Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang.

2. Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

3. Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Es ist sicherzustellen, dass die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind.

b) Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)