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Artikel 17 - Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (ImmoVVDigG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 GVO offen

Die Grundstücksverkehrsordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:

 
„§ 12 Elektronisches Verfahren

(1) Notare übermitteln den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 13 als elektronisches Dokument.

(2) Die nach § 8 zuständige Stelle übermittelt an den Notar nach Maßgabe des § 13 die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung als elektronisches Dokument. Das elektronische Dokument muss der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen.

§ 13 Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen

(1) Anträge nach § 12 Absatz 1 sind an das besondere elektronische Behördenpostfach der nach § 8 zuständigen Stelle zu übermitteln. Die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der zuständigen Stellen einschließlich der eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen sind in einer als solche zu benennenden „Liste für den elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch" leicht auffindbar auf der Internetseite des jeweiligen Bauministeriums des Landes zu veröffentlichen.

(2) Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 sind an das besondere elektronische Notarpostfach zu übermitteln.

(3) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Ein Verstoß der nach § 8 zuständigen Stelle gegen die Verpflichtung, die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung als elektronisches Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der Genehmigung nicht entgegen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen,

2.
zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in dem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen,

3.
zu bestimmen, dass die nach § 8 zuständigen Stellen neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in dem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und

4.
Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen zu treffen.

(6) Die Abschrift der Urkunde über das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft ist elektronisch zu übermitteln. Für die Übermittlung der Abschrift gelten Absatz 1 sowie die Bestimmungen in den nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit

1.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder

2.
eine Übertragung nach § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere andere Stellen des Bundes übertragen."



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 ImmoVVDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoVVDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 ImmoVVDigG Inkrafttreten
... Nummer 2 Kapitel 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, 3. die Artikel 16 und 17 . (4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (5) Die Artikel 8 bis 11, ...