Aufgrund des
§ 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch
Artikel 36 Nummer 4 8 vom Gesetzes des. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2026 geltenden Beträge gemäß
§ 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1.564 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 371 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 459 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 459 Euro berücksichtigt.