Artikel 3 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)

G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198; Geltung ab 01.07.2027, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2027 EGBGB offen

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten, Strafvorschriften".

2.
Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254 eingefügt:

„Artikel 254 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt oder

2.
einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefährdet."



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