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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 46b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Verbraucherschutzrichtlinien" durch die Angabe „Verbraucherschutzrichtlinie" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Verbraucherschutzrichtlinie im Sinne dieser Vorschrift ist die Richtlinie 93/13/EWG."
- 2.
- Nach Artikel 229 § 70 wird der folgende § 71 eingefügt:
„§ 71 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität(1) Auf Schuldverhältnisse, die ein Verbraucherdarlehen, eine Finanzierungshilfe, die damit verbundene Lieferung einer Ware oder damit verbundene Erbringung einer anderen Leistung, die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen oder Beratungsleistungen zu solchen Verträgen zum Gegenstand haben und die vor dem 20. November 2026 bestanden, sind dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch jeweils in der vor dem 20. November 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für das Bestehen des Vertrages auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags abzustellen, mit dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags abzustellen, mit dem der Unternehmer mit dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung seines laufenden Kontos duldet.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen, die vor dem 20. November 2026 bestanden, Artikel 247 § 15 und 17 dieses Gesetzes sowie § 492 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit § 493 Absatz 3, § 499 Absatz 1 und 2 und § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 496, 504, 504a und 505 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer ab dem 20. November 2026 geltenden Fassung anzuwenden." - 3.
- Artikel 246e wird wie folgt geändert:
- a)
- § 1 Absatz 2 Nummer 14a und 15 wird durch die folgenden Nummern 14a bis 39 ersetzt:
- „14a.
- eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird,
- 15.
- eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungszeit übergeben wird,
- 16.
- der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 491a Absatz 1 oder Absatz 5, § 493 Absatz 7 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 247a § 2 informiert wird,
- 17.
- dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Vertragsentwurf ausgehändigt oder übermittelt wird,
- 18.
- dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine angemessenen Erläuterungen gegeben werden,
- 19.
- eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gemäß § 492 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zumindest in Textform abgeschlossen wird,
- 20.
- eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mittels einer Voreinstellung für die Erklärung des Verbrauchers abgeschlossen wird,
- 21.
- eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 2 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,
- 22.
- nach Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 492 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Abschrift des Vertrags oder entgegen § 492 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Tilgungsplan zur Verfügung gestellt wird,
- 23.
- der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 493 Absatz 3, § 496 Absatz 2, § 499 Absatz 2 Satz 2, § 504 Absatz 1, § 505 Absatz 2 und § 505a Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet wird,
- 24.
- dem Verbraucher Geldmittel zum Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 8 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dieser die Gewährung vorher angefordert oder ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat,
- 25.
- ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem marktüblichen effektiven Jahreszinssatz abgeschlossen wird,
- 26.
- der Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt,
- 27.
- im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 496 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Einwendungsverzicht entgegengehalten wird, dem Verbraucher entgegen der in § 499 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise gekündigt wird oder dem Verbraucher entgegen § 500 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt wird, einen unbefristeten Vertrag jederzeit oder bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit einer längeren Kündigungsfrist als einem Monat zu kündigen,
- 28.
- der Verbraucher entgegen § 497a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht an Schuldnerberatungsdienste verwiesen wird,
- 29.
- gegenüber dem Verbraucher entgegen § 497a Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine angemessene Nachsicht walten gelassen wird oder entgegen § 504 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Rückzahlung in Raten angeboten wird,
- 30.
- im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 499 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Unternehmer ein Vertrag beendet oder seine Änderung verlangt wird,
- 31.
- im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Verbraucher eine nicht den Vorgaben des § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wird,
- 32.
- im Falle einer Kündigung oder Teilkündigung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitungsmöglichkeit der Verbraucher entgegen § 504 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht in der vereinbarten Weise oder nicht rechtzeitig über diese informiert wird,
- 33.
- im Falle einer regelmäßigen geduldeten Überziehung gemäß § 505 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 504a Absatz 1, 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher keine Beratung angeboten wird,
- 34.
- vor Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen den §§ 505a und 505b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht oder nicht richtig durchgeführt wird,
- 35.
- bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Beratungsleistungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 511 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,
- 36.
- bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Empfehlung entgegen § 511 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wird,
- 37.
- bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 511 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gewarnt wird,
- 38.
- der Verbraucher bei der Vermittlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 655a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder
- 39.
- der Verbraucher entgegen Artikel 247a § 3 durch die Bedingungen für die Gewährung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs benachteiligt wird."
- b)
- § 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach § 1 Absatz 2
- 1.
- Nummer 1 bis 14a oder Nummer 15 oder
- 2.
- Nummer 16 bis 38 oder Nummer 39,
- bb)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „kann" die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1" eingefügt.
- 4.
- Artikel 247 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen". - b)
- § 1 Absatz 4 wird gestrichen.
- c)
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen(1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 unterrichten, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Die Unterrichtung erfolgt auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers.(2) Für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden. Alle Informationen in dem Muster sind in gleicher Weise hervorzuheben, müssen kohärent und gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.(3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden, sind für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 die Europäischen Informationen für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 5 zu verwenden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.(4) Erfolgt die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 weniger als einen Tag vor Abgabe der bindenden Vertragserklärung des Darlehensnehmers, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der bindenden Vertragserklärung des Darlehensnehmers an die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 495 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern." - d)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende klare und verständliche Informationen enthalten:
- 1.
- den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensgebers,
- 2.
- den Nettodarlehensbetrag,
- 3.
- die Vertragslaufzeit,
- 4.
- den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten,
- 5.
- den effektiven Jahreszins,
- 6.
- den Gesamtbetrag,
- 7.
- den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
- 8.
- den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie gegebenenfalls die Information, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden,
- 9.
- einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen,
- 10.
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und gegebenenfalls die Widerrufsfrist,
- 11.
- das Bestehen eines Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Darlehensgebers auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung,
- 12.
- die Art des Darlehens,
- 13.
- die Auszahlungsbedingungen,
- 14.
- falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes,
- 15.
- sofern der Darlehensvertrag mehrere Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der Vermutung beruht, dass die für die Art des Darlehens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart werde, einen Hinweis, dass die Nutzung anderer Auszahlungsmöglichkeiten den effektiven Jahreszins erhöhen kann,
- 16.
- gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen Kontoführungsvertrag, dessen Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge verlangt, oder für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
- 17.
- ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen und unter Berücksichtigung der vom Darlehensnehmer genannten Wünsche zu einzelnen Vertragsbedingungen,
- 18.
- falls zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat,
- 19.
- gegebenenfalls die Verpflichtung, zusätzlich zum Abschluss des Darlehensvertrags einen zusammenhängenden Vertrag über eine Leistung abzuschließen, wenn der Darlehensgeber den Abschluss des Darlehensvertrags vom Abschluss dieses anderen Vertrags abhängig macht oder wenn die Bedingungen für den Darlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit diesem angeboten wird,
- 20.
- falls zutreffend, die Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,
- 21.
- Informationen zur Art der Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung des Darlehensgebers, soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend machen will, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
- 22.
- die sich aus § 30 Absatz 7 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte,
- 23.
- die sich aus § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte,
- 24.
- gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016, personalisiert worden ist,
- 25.
- gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darlehensgeber an die übermittelten Informationen bindet,
- 26.
- die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
- 27.
- einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verpflichtungen und
- 28.
- einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Vertragslaufzeit, falls zutreffend, auch für Leistungen, die gleichzeitig im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag angeboten werden, wobei die Angaben, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen müssen.
- 1.
- die unentgeltlich mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Darlehensnehmer bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden,
- 2.
- bei denen der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt oder
- 3.
- bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten anfallen."
- bb)
- Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
- e)
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen(1) Etwaige weitere Informationen des Darlehensgebers im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung über den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag müssen gut lesbar sein und in einem Dokument erteilt werden, das von dem Formular, das die Angaben gemäß den §§ 3 und 8 bis 13a enthält, getrennt ist, ihm jedoch beigefügt werden kann.(2) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" beigefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenzwerts und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer mit. Satz 1 gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5." - f)
- § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Bei Telefongesprächen zur Vertragsanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und gegebenenfalls § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13a Absatz 1 Satz 1 enthalten. In diesem Fall ist die vollständige Unterrichtung gemäß § 2 unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger nachzuholen."
- g)
- § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und prägnant folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Art des Darlehens,
- 2.
- den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensgebers,
- 3.
- den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensnehmers,
- 4.
- den Nettodarlehensbetrag,
- 5.
- die Auszahlungsbedingungen,
- 6.
- die Vertragslaufzeit,
- 7.
- den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes,
- 8.
- den effektiven Jahreszins,
- 9.
- den Gesamtbetrag,
- 10.
- den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie gegebenenfalls die Angabe, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden,
- 11.
- im Falle der Darlehenstilgung bei einem Darlehen mit fester Laufzeit einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers, kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit, einen Tilgungsplan nach § 492 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erhalten,
- 12.
- gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen Kontoführungsvertrag, dessen Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge verlangt, oder für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
- 13.
- den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
- 14.
- einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen,
- 15.
- soweit zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
- 16.
- soweit zutreffend, die Sicherheiten und Versicherungen, die der Darlehensgeber verlangt,
- 17.
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
- 18.
- die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Darlehensnehmer für die Übermittlung von Informationen und Erklärungen gemäß § 492 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 493 Absatz 3 oder 7 oder gegebenenfalls mit § 499 Absatz 1 oder 2 oder mit § 504 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder gegebenenfalls gemäß § 2 Absatz 4 auswählt,
- 19.
- einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Darlehensgebers nach § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie dieser Anspruch zu berechnen ist,
- 20.
- das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
- 21.
- die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
- 22.
- sämtliche weitere Vertragsbedingungen,
- 23.
- den Namen und die Anschrift der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und
- 24.
- die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher und eine Empfehlung, sich im Falle von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese zu wenden.
(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einschließlich des für die Erklärung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers gemäß § 356b Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den der Darlehensnehmer im Vertrag wählt, sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 8 entspricht, so genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." - h)
- § 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7 Weitere Angaben bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen". - bb)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- cc)
- In Absatz 2 wird die Angabe „(2)" gestrichen.
- i)
- § 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
- bb)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Angabe „(3)" wird gestrichen.
- bbb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5 muss der Vertrag die Angaben nach Satz 2 nicht enthalten."
- j)
- § 10 wird gestrichen.
- k)
- § 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11 Abweichende Mitteilungspflichten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". - bb)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 1 und den §§ 4, 6 und 8 nur zu übermitteln:
- 1.
- in den vorvertraglichen Informationen klar und verständlich
- a)
- die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11,
- b)
- die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, 21, 22, 24 bis 28,
- c)
- die Angabe zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
- d)
- falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, die Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können,
- e)
- ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen,
- f)
- die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Darlehensvertrags und
- g)
- falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart werden soll, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags aufgefordert werden kann,
- 2.
- im Vertrag klar und prägnant die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 und nach § 8 Satz 2.
- cc)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, 10 sowie Abs. 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und gegebenenfalls § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- dd)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- l)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12 Verbundene Verträge und Finanzierungshilfen". - bb)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss
- 1.
- die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis enthalten,
- 2.
- der Vertrag folgende Angaben enthalten:
- a)
- den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie
- b)
- Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
- cc)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Nummer 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 21 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19" ersetzt.
- m)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe" durch die Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- bb)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- den Umfang seiner Befugnisse und darüber, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und".
- cc)
- In Absatz 4 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe" durch die Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- n)
- § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 um den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zu den Angaben über den Darlehensgeber entsprechend auch für den Darlehensvermittler gelten.(2) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensvermittler dem Darlehensgeber die erforderlichen Informationen, die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat, zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig und vollständig zu übermitteln." - o)
- § 13b Absatz 3 wird gestrichen.
- p)
- § 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Vertrag über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer rechtzeitig über Folgendes unterrichtet hat:
- 1.
- den angepassten Sollzinssatz,
- 2.
- die angepasste Höhe der Teilzahlungen und
- 3.
- die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern."
- bb)
- Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Außerdem muss der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des Darlehensgebers sowie, sofern der Darlehensgeber über einen Internetauftritt verfügt, in diesem Internetauftritt und, sofern der Darlehensgeber über eine mobile Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung einsehen können."
- q)
- § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Sollzinssatz und" durch die Angabe „Sollzinssatz," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Verzugszinsen." durch die Angabe „Verzugszinsen und" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- den Rückzahlungstermin."
- r)
- § 18 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 18 Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Verbraucherdarlehensverträge". - bb)
- In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Immobiliar-" gestrichen.
- cc)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Informationen sind bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf einem dauerhaften Datenträger und bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu übermitteln; sie können in der gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 erteilt werden."
- 5.
- Artikel 247a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Artikel 247a Allgemeine Pflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über Finanzierungshilfen und deren Vermittlung". - b)
- In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 506 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 506 Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt.
- c)
- § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
„§ 2 Allgemeine Informationspflichten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen(1) Unternehmer, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anbieten oder vermitteln, stellen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers jederzeit unentgeltlich allgemeine Informationen über die von ihnen angebotenen oder zu vermittelnden Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 zur Verfügung. In den Geschäftsräumen des Unternehmers sind diese Informationen zumindest auf Papier zur Verfügung zu stellen.(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen klar und verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:- 1.
- die Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Urhebers der Informationen,
- 2.
- eine Beschreibung des Widerrufsrechts und
- 3.
- die Angaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 8, 10, 12 und 13.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hinblick auf die Duldung von Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Umschuldungen gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Angebot von Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und deren Vermittlung.
§ 3 Bedingungen für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen(1) Ein Verbraucher, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union hat, darf durch die für die Gewährung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags zu erfüllenden Bedingungen nicht aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe benachteiligt werden, wenn er einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag abschließen will, abschließt oder abgeschlossen hat. Die Möglichkeit, den Zugang zu einem Darlehen unter unterschiedlichen Bedingungen zu gewähren, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt von Satz 1 unberührt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
- 6.
- Die Anlagen 4 und 5 werden durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 4 und 5 ersetzt.
- 7.
- Anlage 7 wird gestrichen.
- 8.
- In der Anlage 8 wird Gestaltungshinweis [5g] durch den folgenden Gestaltungshinweis [5g] ersetzt:
- „[5g]
- Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen."
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.""
- 9.
- Anlage 9 wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerbrKruKlNÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Artikel 3 ElAufÜbEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des ...
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