§ 24 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 24 Anwendungsbeschränkungen

Abschnitt 4 Brennstoffemissionshandel

Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 24 Anwendungsbeschränkungen



Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß

1.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes oder

2.
§ 23 Absatz 1 oder 1a des Energiesteuergesetzes.



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