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§ 24 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
§ 24 Anwendungsbeschränkungen
Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten Brennstoffe nach Teil B Abschnitt 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Kalenderjahre 2024 bis 2027 nicht als in den Verkehr gebracht im Sinne von § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit für diese Brennstoffe die Energiesteuer entstanden ist gemäß
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