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Zitierungen von § 16 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EHV 2030 Form und Inhalt des Antrags
... Die Befreiung nach § 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den ...
§ 18 EHV 2030 Gleichwertige Maßnahme
... der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl ... der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: 1. Zahlung ...
§ 19 EHV 2030 Ausgleichsbetrag
... Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von § 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen ... Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die ...
§ 20 EHV 2030 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
... bis 2025 entspricht. (3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des ...
§ 21 EHV 2030 Erlöschen der Befreiung
... Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder ...
§ 22 EHV 2030 Öffentlichkeitsbeteiligung
... ihrer Internetseite bekannt: 1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde, 2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach ...
§ 23 EHV 2030 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
... Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des ... von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur ... (3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines ... eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit. (4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 ... nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur ... (EU) 2018/2066 befreit. (5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel ...