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§ 16 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
§ 16 Befreiung von Kleinemittenten
§ 16 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf dessen Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
- 1.
- die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,
- 2.
- der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und
- 3.
- die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.
(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
- 1.
- bei Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,
- 2.
- bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und
- 3.
- bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.
(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Zitierungen von § 16 EHV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EHV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EHV 2030 Form und Inhalt des Antrags
... Die Befreiung nach § 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den ...
§ 18 EHV 2030 Gleichwertige Maßnahme
... der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl ... der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: 1. Zahlung ...
§ 19 EHV 2030 Ausgleichsbetrag
... Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von § 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen ... Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die ...
§ 20 EHV 2030 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
... bis 2025 entspricht. (3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des ...
§ 21 EHV 2030 Erlöschen der Befreiung
... Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder ...
§ 22 EHV 2030 Öffentlichkeitsbeteiligung
... ihrer Internetseite bekannt: 1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde, 2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach ...
§ 23 EHV 2030 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
... Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des ... von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur ... (3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines ... eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit. (4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 ... nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur ... (EU) 2018/2066 befreit. (5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel ...
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