Bekanntmachung - Bekanntmachung der Neufassung der Nummer 16 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBekÄndBek k.a.Abk.)

B. v. 01.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 203; Geltung ab 12.06.2026

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 12. Juni 2026 AbgGBek 16.

Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2026 nachfolgende Neufassung der Nummer 16 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes beschlossen:

I.


16.
Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss

(§ 49 des Abgeordnetengesetzes)

(1) § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss vor, um alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes und die Öffentlichkeit über bestehende Interessenverknüpfungen einzelner Ausschussmitglieder zu informieren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Beratung einer überwiesenen Vorlage oder um eine Selbstbefassungsangelegenheit handelt.

(2) Eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 des Abgeordnetengesetzes besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Abgeordnetengesetzes), einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes) oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes) eines Ausschussmitglieds mit dem Beratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in engem Zusammenhang steht. Dies ist der Fall, wenn dem Ausschussmitglied aus dem Verlauf oder Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem Beratungsgegenstand entweder als Teil eines engen, klar definierten Personenkreises oder aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarer Zeit ein finanzieller Vorteil oder Nachteil in Bezug auf die betreffende entgeltliche Nebentätigkeit, Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 erwachsen könnte. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass aus einer entgeltlichen Beschäftigung mit einem Beratungsgegenstand eine künftige Interessenverknüpfung entstehen könnte, löst keine Offenlegungspflicht aus. Interessenverknüpfungen, die sich aus dem Zusammenhang eines Beratungsgegenstandes mit einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit ergeben, führen nicht zu einer Offenlegungspflicht. Angaben die nicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig sind, unterliegen auch nicht der Ad-hoc-Offenlegungspflicht im Ausschuss.

(3) Mitglieder, die im Ausschuss oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen haben (Berichterstatterinnen und Berichterstatter), haben Interessenverknüpfungen nach Absatz 2 bei Aufruf des Tagesordnungspunktes, mit dessen Verhandlungsgegenstand die Interessenverknüpfung besteht, durch Wortmeldung im Ausschuss offenzulegen. Die Offenlegung kann auch durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorsitz erfolgen. Diese Mitteilung muss Bezug auf einen konkreten Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung des Ausschusses nehmen, dem Vorsitz bis zum Ablauf des Vortages der Ausschusssitzung übermittelt und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes durch den Vorsitz verlesen werden. Die Offenlegung muss so konkret sein, dass sowohl die anderen Ausschussmitglieder als auch die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, das Interessenverknüpfungspotential einzuschätzen. Ein einfacher Hinweis darauf, von § 49 des Abgeordnetengesetzes betroffen zu sein, genügt nicht. Eine Aussprache hierzu findet nicht statt. Eine erneute Offenlegung bei erneutem Aufruf eines vertagten Beratungsgegenstandes muss nicht erfolgen, wenn die Interessenverknüpfung dann unverändert besteht. Eine einmalige, pauschale Übermittlung möglicher Interessenverknüpfungen an den Ausschussvorsitz ohne Bezugnahme auf einen konkreten, zur Beratung anstehenden Beratungsgegenstand genügt der Ad-hoc-Offenlegungspflicht nicht.

(4) Sonstige, an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder haben Interessenverknüpfungen nach Absatz 2 ad hoc im Verfahren nach Absatz 3 nur dann offenzulegen, wenn sich diese nicht bereits aus den gemäß § 47 veröffentlichten Transparenzangaben ergeben. Damit alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes über bestehende konkrete Interessenverknüpfungen informiert sein können, kommt es auf die tatsächlich bis zum Ablauf des Vortages der Ausschusssitzung veröffentlichten Angaben auf der Webseite des Deutschen Bundestages an. Eine Interessenverknüpfung im Sinne von Absatz 2 ist auch dann ad hoc offenzulegen, wenn die Anzeigefrist nach § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes noch nicht abgelaufen und deshalb noch keine Anzeige oder Veröffentlichung erfolgt ist.

(5) Die im Rahmen einer Ad-hoc-Offenlegung gemachten Angaben sind im Ausschussprotokoll sowie in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses, nicht aber in der Stellungnahme eines mitberatenden an den federführenden Ausschuss, anzumerken.

II.


Die Neuregelung tritt am Tag nach der Beschlussfassung im Ältestenrat in Kraft.



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