Das
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird die Angabe „wurden." durch die Angabe „wurden," ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 48, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle."
- 2.
- Nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe n wird der folgende Buchstabe o eingefügt:
- „o)
- Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 43 und 51 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen,".