Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 12. August 2026 KrWG offen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird die Angabe „wurden." durch die Angabe „wurden," ersetzt.

b)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 48, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle."

2.
Nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe n wird der folgende Buchstabe o eingefügt:

„o)
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 43 und 51 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen,".



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