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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Bioabfallverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 12. August 2026 BioAbfV Anhang 1

Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" durch die folgende Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" ersetzt:

Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage
der AVV
(in Klammern:
Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV)
„Gemischte Siedlungs-
abfälle 6)
(20 03 01)
Getrennt gesammelte
Bioabfälle 6), einschließlich
durchlässiger aufweichender
Einzelportionseinheiten für
Tee, Kaffee oder andere Ge-
tränke nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2025/40
(Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesam-
melte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des
Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen.
Sofern durchlässige aufweichende Einzelportionseinheiten
für Tee, Kaffee oder andere Getränke nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU)
2025/40 aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen,
dürfen diese nur zusammen mit den gesammelten Bio-
abfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn sie
nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) zertifiziert sind. Darüber
hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten,
dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs
Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung
erbracht werden."


---

6)
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt gesammelte Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.

 
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