Tools:
Update via:
Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDGEG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" durch die folgende Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" ersetzt:
---
In Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" durch die folgende Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" ersetzt:
| Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV) |
| „Gemischte Siedlungs- abfälle 6) (20 03 01) | Getrennt gesammelte Bioabfälle 6), einschließlich durchlässiger aufweichender Einzelportionseinheiten für Tee, Kaffee oder andere Ge- tränke nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 | (Andere Siedlungsabfälle) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesam- melte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen. Sofern durchlässige aufweichende Einzelportionseinheiten für Tee, Kaffee oder andere Getränke nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen, dürfen diese nur zusammen mit den gesammelten Bio- abfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden." |
---
- 6)
- Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt gesammelte Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17604/a340298.htm
