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Artikel 5 - Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (FlAbfDiG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 5 ändert mWv. 23. Juli 2026 FreizügG/EU § 18 (neu)

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 17 wird der folgende § 18 eingefügt:

 
§ 18 Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder Personalausweises, den ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein oder Norwegen an seinen Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend."