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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 17 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Studiengebiete

1.
allgemeine Meteorologie,

2.
Mathematik/Statistik,

3.
Physik,

4.
Klimatologie und

5.
Anwendungen in der Informationstechnik auf dem Gebiet der Meteorologie

ergänzt, erweitert und vertieft.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Lerninhalte durch die Studiengebiete

1.
synoptische Meteorologie,

2.
meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,

3.
Geografie,

4.
meteorologische Messverfahren,

5.
geophysikalische Beratungsverfahren und

6.
fachbezogenes Englisch

ergänzt, erweitert und vertieft.



 

Zitierungen von § 17 LAP-gntWDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntWDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...