(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung nach §
33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt haben, Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Als Abschluss der mündlichen Prüfung halten die Anwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von längstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prüfungsfächern entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vorher bekannt zu geben.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach §
38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.