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§ 36 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Soweit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters entsprechend. Bei einer länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit andauernden Verhinderung oder bei Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Zitierungen von § 36 LAP-gntWDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntWDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gntWDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des ...
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 27 LAP-gntWDV Zwischenprüfung
... und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei ...
§ 33 LAP-gntWDV Schriftliche Prüfung
... oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als ...