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§ 37 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 37 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Diplomarbeit, einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

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Zitierungen von § 37 LAP-gntWDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntWDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gntWDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des ...
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 27 LAP-gntWDV Zwischenprüfung
... und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden ...
§ 40 LAP-gntWDV Zeugnis
... Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis ...
§ 41 LAP-gntWDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des ...