(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen des §
37 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.