Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 43 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 43 Gleichwertige Befähigung



Die Befähigung wird auch erworben durch ein Fachhochschulstudium in den Fachrichtungen Mathematik/Physik oder Informatik/Naturwissenschaften, möglichst mit Nebenfach Meteorologie, und das Bestehen der Abschlussprüfung.



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