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Artikel 5 - Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (VatAnMVG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 44 Absatz 3 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags, einer Zustimmungsentscheidung einer Ausländerbehörde gemäß § 85a des Aufenthaltsgesetzes oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls sowie Ausländerbehörde und Tag der Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes."
- 2.
- § 46 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. Im Fall der Übermittlung der Erklärung als Schriftstück wird für die eigenen Unterlagen eine beglaubigte Abschrift gefertigt und das Original der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt abgegeben."
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