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Artikel 20 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)
Artikel 20 Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes
Das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „des Eisenbahnregulierungsgesetzes" die Angaben „und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen" eingefügt.
- b)
- Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf die Förderung von Investitionen in Schienenwege, die ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen, und in jede Art von Schienenwegen, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung."
- 2.
- § 2 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe dieser Zuwendungshöchstgrenze wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung festgelegt."
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