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Artikel 19 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)
Artikel 19 Änderung des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
- „§ 4a Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten
Die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel können durch die Länder und Kommunen zur Erbringung von in anderen Bundesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Bundes sowie in Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehenen Eigenanteilen von Ländern und Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus Mitteln nach diesem Gesetz ist zulässig, sofern eine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote)."
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Zitierungen von Artikel 19 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 InfraStZuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfraStZuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 23 InfraStZuG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 10 tritt am 1. Februar 2027 in Kraft. (3) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 24. Oktober 2025 in ...
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