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Artikel 2 - Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG)

G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 227; Geltung ab 30.07.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 AAÜG § 15

Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nummer 2 sowie in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Abweichend von Satz 1 beträgt der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 in den Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent."



 

Zitierungen von Artikel 2 LKEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LKEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 LKEG Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in ...