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Artikel 2 - Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG)
Artikel 2 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nummer 2 sowie in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Abweichend von Satz 1 beträgt der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 in den Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent."
Zitierungen von Artikel 2 LKEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LKEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 LKEG Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17631/a340685.htm
