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Artikel 1 - Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG)

G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 227; Geltung ab 30.07.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2026 FAG § 10, § 11, § 16

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 die Höhe des Zuschlags eines Landes, indem der Fehlbetrag, um den seine Ausgleichsmesszahl seine Finanzkraftmesszahl übersteigt, nach Bereichen getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen wird. Für den Fehlbetrag eines Landes nach Satz 2, der auf den Bereich zwischen 147/148 und 100 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl entfällt, beträgt der Ausgleich 63 Prozent dieses Fehlbetrags. Weist ein Land ferner einen Fehlbetrag nach Satz 2 an 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl auf, beträgt der Ausgleich für diesen Teil des Fehlbetrags 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes k. Der Prozentsatz k nach Satz 4 ergibt sich für das jeweilige Ausgleichsjahr, indem die Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird."

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 der Abschlag eines Landes, indem der Betrag, um den seine Finanzkraftmesszahl seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, mit 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p multipliziert wird. Der Prozentsatz p nach Satz 2 wird für das jeweilige Ausgleichsjahr bestimmt, indem die Beträge, um die die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen übersteigen, summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 erhält in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 ein leistungsschwaches Land 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge nach Satz 2 als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird."

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten erhalten nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Brandenburg 381.203 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern1.571.917 Euro,
Niedersachsen22.926.288 Euro,
Nordrhein-Westfalen164.466.009 Euro,
Rheinland-Pfalz35.269.622 Euro,
Saarland10.519.462 Euro,
Sachsen1.818.336 Euro,
Sachsen-Anhalt9.592.526 Euro,
Schleswig-Holstein3.344.211 Euro,
Thüringen110.425 Euro."


3.
In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 3 und 4a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 LKEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LKEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 LKEG Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. ...