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Artikel 2b - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)
Artikel 2b Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 67 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Arbeitsunfähigkeit" die Angabe „oder Teilarbeitsunfähigkeit" eingefügt.
- 2.
- In § 167 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig" durch die Angabe „länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig" ersetzt.
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