Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 153 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
-
„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- das Format, die Gestaltung und die Gültigkeit der Ausweise nach § 152 Absatz 5,
- 2.
- das Format, die Ausstellung, die Gestaltung und die Gültigkeit von Ausweisen für Menschen mit Behinderungen nach dem gemeinsamen einheitlichen Muster der Europäischen Union,
- 3.
- das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie
- 4.
- die Anerkennung der Ausweise nach Nummer 2, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind."