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Artikel 7b - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)

Artikel 7b Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 7b ändert mWv. 30. Juli 2026 ALG § 36

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

 
„Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten oder Teilarbeitsunfähigkeit des Versicherten nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann in den in Satz 1 genannten Fällen erbracht werden, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist."

 
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